1. Anwendungsbereich
1.1 Geltungsbereich
Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – (Werk-) Vertrag“ (nachfolgend „AGB“) gelten für alle (Werk-) Verträge zwischen der Firma One for Turbine GmbH (nachfolgend „OFT“) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Vertragspartner“).
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
Die AGB der OFT gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende AGB des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis der OFT, nicht Vertragsinhalt, auch wenn die OFT einen Vertrag (vorbehaltlos) durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben, es sei denn ihrer Geltung wird von OFT ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn die OFT entgegenstehenden Bedingungen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn auf Korrespondenz Bezug genommen wird, die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
2. Vertragsabschluss, -gegenstand und Vertragsdurchführung
2.1 Vertragsabschluss
2.1.1
Die Angebote der OFT sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Vertragspartner zu verstehen, der OFT ein (Werk-) Vertragsangebot zu machen. Der (Werk-) Vertrag (nachfolgend auch als „Auftrag“ bezeichnet) kommt durch die Bestellung des Vertragspartners (Angebot) und die Annahme der OFT zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot der OFT.
2.1.2
Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte (Werk-) Leistung erhalten zu wollen. Die OFT ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme kann auch konkludent durch die Aufnahme der Arbeiten durch die OFT erklärt werden. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung der OFT verpflichtet.
2.1.3
Durch seine Bestellung erklärt sich der Vertragspartner mit den vorliegenden AGB einverstanden, dies gilt ebenso für künftige (Werk-) Vertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.2 Vertragsgegenstand und Vertragsdurchführung
2.2.1
Die zwischen dem Vertragspartner und der OFT (nachfolgend „die Pateien“) vereinbarten jeweiligen Leistungspflichten (nachfolgend „Vertragsgegenstände“) ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen (Werk-) Vertrag.
2.2.2
Die OFT ist berechtigt die von ihr geschuldeten Leistungen der Art und Weise nach, unter Einhaltung der sach- und fachgerecht anerkannten Regeln der Technik und evtl. behördlicher Genehmigungsvorgaben, nach freiem Ermessen durchzuführen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.2.3
Die OFT ist insbesondere berechtigt Subunternehmer / Freelancer, mithin Dritte, mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen.
2.2.4
Mehraufwendungen der OFT, die insbesondere durch Änderungen des Leistungsumfanges während der Durchführung des Auftrages entstehen, werden dem Vertragspartner unter Zugrundelegung des jeweiligen Aufwandes separat in Rechnung gestellt.
2.2.5
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrages relevanten und/ oder erforderlichen Informationen und Unterlagen / Genehmigungen der OFT unaufgefordert und rechtzeitig, soweit möglich bereits vor Arbeitsaufnahme durch die OFT, vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch die Information über Maßnahmen und/oder Genehmigungen Dritter, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, sowie evtl. weiterer sich aus dem Auftrag ergebenden Mitwirkungspflichten des Vertragspartners.
2.2.6
Ist durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere auch seiner Informations-/Auskunftspflichten, ein Mehraufwand für die OFT entstanden, so kann dieser dem Vertragspartner unter Zugrundelegung des jeweiligen (Mehr-) Aufwandes separat in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass sich diese Verletzung der Mitwirkungspflichten auch auf bei Auftragserteilung für die OFT noch nicht erkennbare Umstände bezieht, die im Vergleich zum kalkulierten Arbeitsaufwand weiteren Aufwand erforderlich machen.
2.2.7
Jede Partei kann bei der anderen Partei schriftlich Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges auch noch nach Vertragsabschluss beantragen.
2.2.8
Nach Erhalt eines Änderungsantrages wird die empfangende Partei prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und der antragstellenden Partei die Zustimmung oder Ablehnung der beantragten Änderungen unverzüglich schriftlich mitteilen und diese ggfs. begründen. Die OFT behält sich vor, einen für die Überprüfung erforderlichen Mehraufwand, nach vorheriger Ankündigung, dem Vertragspartner gegenüber unter Zugrundelegung des jeweiligen Aufwandes separat in Rechnung zu stellen.
3. Vergütung, Zahlungsfristen, Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsrechte, Verzug
3.1 Vergütung
Der Vertragspartner zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistungen die im Auftrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung versteht sich als Nettobetrag zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Zahlungsfristen
3.2.1
Die Vergütung ist innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit in dem Auftrag nicht ausdrücklich andere (Teil-) Zahlungsregelungen schriftlich getroffen wurden.
3.2.2
Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.2.3
Werden im Auftrag vereinbarte Teilzahlungsfristen (Abschlagzahlungen) vom Vertragspartner nicht eingehalten, steht der OFT ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. ihrer noch geschuldeten Leistungen bis zum Ausgleich aller ihrer fälligen Forderungen oder Stellung einer entsprechenden Sicherheit zu.
3.2.4
Ist die OFT an der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung, die Voraussetzung für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches von ihr ist, ohne ihr Verschulden gehindert, so wird der Zahlungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen auch ohne diese Leistung zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung fällig.
3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht zu, es sei denn seine Gegenansprüche sind zuvor rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von der OFT schriftlich anerkannt worden.
3.4 Abtretungsrechte
Die OFT ist berechtigt, die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem (Werk-) Vertrag abzutreten. Der Vertragspartner kann seine Forderungen gegen die OFT nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.5 Verzug
Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Verzugsregelungen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne des BGB ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
4. Liefer- und Leistungstermine
4.1
Im Auftrag angegebene Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die OFT hat die Verbindlichkeit dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.2
Sollten der Vertragspartner oder Dritte ihren Mitwirkungs- und/oder (Teil-) Zahlungspflichten, insbesondere den in 2.2 und 3. dieser AGB aufgeführten, nicht rechtzeitig nachkommen, so verlängern sich auch die von OFT ausdrücklich als verbindlich bestätigten Liefer- und Leistungstermine entsprechend.
4.3
Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen von OFT nicht zu vertretenden Umständen.
5. Abnahme
5.1
Der Vertragspartner ist zur Abnahme von abnahmereifen Leistungen verpflichtet. Gleiches gilt für abnahmereife Teilleistungen der OFT, soweit dies dem Vertragspartner unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungszweckes zumutbar ist.
5.2
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner die Leistungen vorbehaltlos (rügelos) entgegengenommen hat (entsprechend § 377 HGB) oder die Leistungen abnahmereif sind und der Vertragspartner die Zahlungsforderungen der OFT insoweit vorbehaltlos und vollständig bezahlt hat.
5.3
Rügen haben schriftlich gegenüber der OFT zu erfolgen.
6. (verlängerte) Eigentumsvorbehalte
6.1 Eigentumsübergang nach Bezahlung
Die gelieferten und/oder hergestellten Gegenstände (Werke) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der OFT.
6.2 Weiterveräußerung
6.2.1
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr.
6.2.2
Die gelieferten und oder hergestellten Gegenstände (Werke) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der OFT gegen den Vertragspartner Eigentum der OFT.
6.2.3
Zur Weiterveräußerung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an die OFT ab. Die OFT nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2.4
Spätestens im Falle des Verzugs ist der Vertragspartner verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
6.2.5
Übersteigt der Wert der zugunsten der OFT bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die OFT auf Verlangen des Vertragspartners oder eines durch die Besicherung der OFT beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der OFT verpflichtet.
6.3 Be- oder Verarbeitung
6.3.1
Bei Be- oder Verarbeitung durch die OFT ist die OFT als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
6.3.2
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die OFT auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6.4 Überlassene Unterlagen
6.4.1
Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag und/oder der Auftragsanbahnung dem Vertragspartner übergebenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Angebote, Befundberichte, Zeichnungen, Fotos usw. bleiben im Eigentum der OFT und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die OFT hat hierzu zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.
6.4.2
Die Zustimmung wird erteilt werden, soweit dem kein berechtigtes Interesse der OFT entgegensteht.
6.4.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten in Bezug auf Informationen / Erkenntnisse und Unterlagen die er aus den ihm im Rahmen des Auftrages oder der Auftragsanbahnung übergebenen Unterlagen erlangt hat.
6.4.4
Evtl. Urheberrechte an den übergebenen Unterlagen verbleiben bei der OFT.
7. Gewährleistung / Verjährung
7.1 Gewährleistung
7.1.1
Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von der OFT gelieferten und/oder hergestellten Gegenständen oder von dieser erbrachten Leistungen wird die Nacherfüllung nach Wahl der OFT durch Nachbesserung oder Neuherstellung erbracht.
7.1.2
Mängel und/oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung der OFT schriftlich anzuzeigen.
7.1.3
Ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder auf Rücktritt vom Vertrag besteht, falls die Nachbesserung oder Neuherstellung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vertragspartner unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn Nachbesserungsversuche wiederholt fehlgeschlagen sind.
7.1.4
Das Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn nur ein geringfügiger Mangel vorliegt.
7.1.5
Die OFT kann die Nacherfüllung solange verweigern, bis der Vertragspartner seine Zahlungspflichten für den mangelfreien Teil der erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Gegenstände (Werke) erfüllt hat.
7.2 Verjährung
7.2.1
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab erfolgter Abnahme.
7.2.2
Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die OFT. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1
Die OFT haftet für schuldhafte Verletzungen von Vertragspflichten – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.
8.2
Der Höhe nach ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.
8.3
Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von der OFT erklärt wurde.
8.4
Wurde im Einzelfall eine Eigenschaft von der OFT schriftlich zugesichert, so erfolgt eine Haftung für Mangelfolgeschäden nur dann, wenn auch dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8.5
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten und freien Mitarbeitern (Freelancer) der OFT.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch des Auftrages bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung, andernfalls sind diese nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.
9.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der OFT, soweit der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, soweit der Vertragspartner bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
9.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) kommt nicht zur Anwendung.
9.4
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und den Auftrag nicht. Sollte der Vertragspartner einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen.